Allerdings steht unser VNB auf dem Standpunkt, dass bei Volleinspeisung keine eigenen Zähler akzeptabel sind, nur deren eigene Zähler.
Wir warten noch auf die schriftliche Begründung für diese Auslegung des §21b EnBW. Insbesondere die Auslegung Absatz 2 Satz 1:
(2) 1 Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann anstelle des nach Absatz 1 verpflichteten Netzbetreibers von einem Dritten der Messstellenbetrieb durchgeführt werden, wenn der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung und Übermittlung der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer gehört, durch den Dritten gewährleistet ist, so dass eine fristgerechte und vollständige Abrechnung möglich ist, und wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 vorliegen.Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 fordert
2. den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen.Genau zur diesem Punkt ist auch noch das Empfehlungsverfahren 2012/7 (Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach § 7 Abs. 1 EEG 2012) bei der Clearingstelle EEG anhängig.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob ein wartungsfreier Zähler überhaupt eine Messeinrichtung darstellt, auf die das EnBW anwendbar ist, bzw. ob ein solcher Zähler überhaupt eine "Messstelle" ist, die "betrieben" wird.
Wir werden berichten, wie es weiter geht.